Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeines
(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamten Geschäftsverbindungen zwischen der windcomp GmbH und deren jeweiligen Geschäftspartnern für alle Warenlieferungen, Vermietungen, Miet-Kauf-Vereinbarungen und Dienstleistungen einschließlich derer, die im Rahmen von staatlichen Beauftragungen wahrgenommen werden, auch wenn ihre Geltung nicht gesondert vereinbart wird.
(2) Die windcomp GmbH ist ein unabhängiges technisches Entwicklungs-, Dienstleistungs- und Sachverständigenunternehmen. Sie stellt ihre Produkte unter Beachtung des aktuellen Regeln der Technik her; ebenso erbringt sie ihre Leistungen nach den aktuellen Regeln der Technik . Die windcomp GmbH handelt unparteilich und neutral.
(3) Die Beauftragung und auch alle künftigen Leistungen der windcomp GmbH erfolgen ausschließlich auf der Basis der Auftragsbestätigung bzw. des Hauptvertrages, dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Liefer- und Leistungsbeschreibungen, auch wenn diese im Einzelfall nicht gesondert bzw. ausdrücklich vereinbart worden sind.
(4) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Vertragsbeziehungen zwischen der windcomp GmbH und dem Auftraggeber ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, insbesondere seine Einkaufs- oder Verkaufsbedingungen, werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, soweit die windcomp GmbH ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall z.B. auch dann, wenn die windcomp GmbH in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers vorbehaltlos an diesen liefert oder bezieht.
(5) Soweit der Auftraggeber eine juristische Person ist, kommt ein Vertrag nur zustande, wenn er seinen Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat oder in der Schweiz hat. Stellt die windcomp GmbH nach Vertragsschluss fest, dass der Auftraggeber als juristische Person seinen Sitz in einem anderen Staat hat, ist die windcomp GmbH berechtigt, unverzüglich vom Vertrag zurückzutreten.
§ 2 Vorbehalt
Bescheinigungen und Prüfberichte der windcomp GmbH werden unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt. Dieser kann beispielsweise für den Fall ausgeübt werden, wenn Anpassungen des technischen Regelwerkes an den Stand der Technik dies notwendig machen, oder der Auftraggeber Auflagen oder Weisungen der windcomp GmbH nicht fristgerecht erfüllt.
§ 3 Umfang der Lieferungen und Leistungen, Kündigung
(1) Art und Umfang aller Lieferungen und Leistungen der windcomp GmbH richten sich nach Maßgabe dieser vertraglichen Bestimmungen nach dem im Zeitpunkt der Warenlieferung oder der Dienstleistung aktuellen Stand der Technik. Der Vertrag tritt mit dem von der windcomp GmbH bestätigten Vertragsschluss in Kraft und gilt bei Dauerschuldverhältnissen bis zu dem in der Auftragsbestätigung bzw. im Vertrag vereinbarten Vertragsende. Im Übrigen besteht bei Dauerschuldverhältnissen für die windcomp GmbH und den Auftraggeber stets das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Partei eine wesentliche Vertragspflicht wiederholt verletzt oder trotz Nachfristsetzung die Erfüllung einer Vertragspflicht verweigert. Ebenso liegt ein wichtiger Grund vor, wenn bei Zahlungsverzug des Auftraggebers über sein Vermögen bereits ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt, ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird, und der Auftraggeber seine Vertragspflichten verletzt hat.
(2) Produktangebote der windcomp GmbH in Prospekten oder im Internet stellen kein Vertragsangebot der windcomp GmbH dar, sondern sind lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots durch den Auftraggeber. Der Auftraggeber gibt mit seiner Bestellung ein verbindliches Kaufangebot ab. Bestellbestätigungen durch die windcomp GmbH dienen lediglich der Bestätigung des Eingangs von Bestellungen des Auftraggebers und stellen selbst noch keine Annahme des Angebots des Auftraggebers auf Abschluss eines Vertrages dar.
(3) Für Inspektionen und / oder Prüfungen und / oder Vermessungen sind die im Zeitpunkt der Inspektion und/oder Prüfung und/oder Kalibrierung geltenden Vorschriften für Inspektionen und/oder Prüfungen und/oder Vermessung anzuwenden.
(4) Sicherheitsrelevante Änderungen in den Vorschriften, die nach dem Zeitpunkt des Vertrages zwischen windcomp GmbH und ihren Geschäftspartnern erfolgen, sind zu berücksichtigen. Die windcomp GmbH behält sich stets vor, von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit von zu erbringenden Leistungen oder zu liefernden Waren abzuweichen, sofern solche Abweichungen handelsüblich sind oder eine technische Verbesserung der bestellten Leistung bzw. der bestellten Ware darstellen
(5) Der Auftraggeber hat alle Voraussetzungen zu schaffen, um eine schnelle und reibungslose Leistungserbringung durch die windcomp GmbH zu ermöglichen. Der windcomp GmbH ist in dem geforderten Umfang uneingeschränkt Zutritt und Einsicht zu gewähren. Für die Durchführung der Aufgaben und Tätigkeiten notwendige Informationen, Zeichnungsunterlagen etc. müssen vom Auftraggeber rechtzeitig der windcomp GmbH zur Verfügung gestellt werden.
(6) Der Auftraggeber ist insbesondere zur Projektbegleitung in Form von jeweils zu vereinbarenden Arbeitsgesprächen verpflichtet und zur Benennung zuständiger Kontaktpersonen sowie zur Vermittlung von notwendigen Gesprächspartnern. Die Parteien sind sich darüber einig, dass windcomp GmbH im Rahmen von Prüfungen kein bestimmtes Prüfungsergebnis bzw. keinen Prüfungserfolg, sondern nur die pflichtgemäße Prüfung und Dokumentation der Prüfungsergebnisse schuldet.
(7) Prüfungen und Messungen an Windenergieanlagen dienen der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Sicherheitsbestimmungen und -auflagen. Sie ersetzen nicht die Wartung und Inspektion der Windenergieanlage durch den Betreiber, sondern sie dienen nur als ergänzende Maßnahme der Beurteilung des aktuellen technischen Zustandes nach Maßgabe des beauftragten Prüfumfangs.
(8) Unterauftragnehmer der windcomp GmbH sichern die Einhaltung einschlägiger berufsgenossenschaftlicher Vorschriften, gültiger Arbeitssicherheitsgesetze sowie allgemein anerkannter technischer Richtlinien und Vorschriften zu.
(9) Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Sofern die windcomp GmbH mit dem Auftraggeber einen Liefertermin oder eine Frist ausdrücklich vereinbart hat, beginnt diese mit dem Tage der Absendung der Auftragsbestätigung oder nach Eingang aller zur Ausführung des Auftrags vom Auftraggeber beizubringender Unterlagen, wenn diese Unterlagen am Tage der Absendung der Auftragsbestätigung der windcomp GmbH noch nicht vorliegen.
§ 4 Vertraulichkeit
(1) Die Parteien behandeln den Inhalt eines Vertrages sowie die im Rahmen der Verpflichtungen eines Vertrages von der jeweils anderen Partei erhaltenen Informationen vertraulich. Die Vertraulichkeit einer Information ergibt sich entweder aus der entsprechenden Kennzeichnung durch eine Partei oder durch die offensichtliche Erkennbarkeit als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis.
(2) Eine Weitergabe von Informationen von Vertragsinhalten durch eine der Parteien, ihre Mitarbeiter oder von ihnen Beauftragte an Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung der jeweils anderen Partei zulässig, sofern sich nicht eine gesetzliche oder gleichgestellte Weitergabeverpflichtung einer oder beider Parteien ergibt.
(3) Besteht eine gesetzliche, behördliche oder vertragliche Verpflichtung zur Weitergabe von vertraulichen Informationen an Dritte, die nicht einer Berufsverschwiegenheit unterliegen, ist die andere Partei über die Weitergabe unverzüglich in Textform zu unterrichten. Die Parteien verpflichten sich darüber hinaus, empfangene vertrauliche Informationen nur insoweit an ihre Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen oder Dritte weiterzugeben, als dies zur Beurteilung, Vorbereitung und Durchführung des Vertrages erforderlich ist. Die Parteien sind verpflichtet, ihre Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen entsprechend zur Geheimhaltung zu verpflichten.
§ 5 Preise, Zahlungsbedingungen, Schadenspauschale
(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der windcomp GmbH 14 Tage nach dem Datum der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem die windcomp GmbH über den Rechnungsbetrag verfügen kann. Im Falle einer Scheckzahlung gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheckbetrag dem Konto der windcomp GmbH gutgeschrieben ist. Versäumt der Auftraggeber die Zahlungsfrist, ist die windcomp GmbH ohne weitere Mahnungen berechtigt, vom Zeitpunkt der Fälligkeit an Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe von 9 %-Punkten jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank gemäß § 247 BGB zu verlangen.
(2) Die windcomp GmbH ist berechtigt, angemessene Preiserhöhungen wegen veränderter Lohn- und Materialkosten für die vertragliche Leistungen oder Lieferungen von Waren, die 4 Monate oder später nach der Auftragsbestätigung erfolgen, vom Auftraggeber zu verlangen. Rücktritts- oder Kündigungsrechte des Auftraggebers bei angemessenen Preisänderungen nach vorstehendem Satz sind ausgeschlossen.
(3) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von der windcomp GmbH anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertrag beruht.
(4) Ist die die windcomp GmbH berechtigt, von dem Auftraggebern Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, hat der Auftraggeber pauschal 15 % der Vertragssumme zu zahlen. Die Geltendmachung weiter gehender Ansprüche bleibt der windcomp GmbH vorbehalten. Dem Auftraggeber ist es gestattet, den Nachweis zu erbringen, dass der windcomp GmbH ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale von 15 % der Vertragssumme entstanden ist.
(5) Zusätzliche vom Auftraggeber verlangte Leistungen werden durch die windcomp GmbH in Übereinstimmung mit dem Auftraggeber entsprechend Zeit und Aufwand gesondert berechnet. Zusätzliche Aufwendungen der windcomp GmbH, die beispielsweise durch mangelhafte Organisation auf Seiten des Auftraggebers, Verzögerungen oder durch wiederholte Prüfungen/Inspektionen/Messungen entstehen und die nicht von der windcomp GmbH zu vertreten sind, werden von dieser dem Auftraggeber gesondert zu angemessenen Preisen berechnet. Zusätzliche Leistungen werden durch die windcomp GmbH entweder nach dem Stundensatz der benötigten Mitarbeiter berechnet oder – nachdem der Auftraggeber zugestimmt hat, die zusätzlichen Leistungen zu erfüllen – nach einem Kostenangebot der windcomp GmbH.
(6) Bei längerfristigen Dauerschuldverhältnissen gilt, sofern im Vertrag nichts anderes geregelt ist, folgende Preisgleitklausel: Während der ersten drei Jahre des Vertrages ab Vertragsschluss verbleibt es bei dem vertraglich vereinbarten Preis. Erstmals zum Ende des dritten Vertragsjahres, danach jährlich jeweils zum Jahresende, erfolgt eine Anpassung des Preises durch die windcomp GmbH auf der Grundlage der Änderung des vom Statistischen Bundesamt festgestellten und veröffentlichten Verbraucherpreisindexes für Deutschland. Die Anpassung erfolgt jeweils entsprechend der Veränderung des Lebenshaltungskostenindex (Basisjahr 2015 = 100). Der Auftraggeber und die windcomp GmbH werden jede Veränderung aufgrund dieser Ziffer als für den Preis bindend akzeptieren. Sollte während der Dauer des Vertrages der in Bezug genommene Index vom Statistischen Bundesamt nicht mehr herausgegeben werden, tritt an seine Stelle der vom Statistischen Bundesamt oder ggf. dessen Nachfolgerorganisation herausgegebene entsprechende Index. Bei mehreren zur Wahl stehenden Indizes soll derjenige genommen werden, der von seinen Berechnungsvoraussetzungen (insbesondere Warenkorb) dem Verbraucherpreisindex so nahe wie möglich kommt. Entsprechendes gilt, falls ein auf die Bundesrepublik Deutschland beschränkter Index nicht mehr ermittelt oder veröffentlicht werden sollte. Die Preisänderung tritt rückwirkend zum 01.01. eines jeden Jahres ein. Die Preisänderung ist zudem am 31.12. eines jeden Jahres entsprechend dem maßgeblichen Index vorzunehmen.
(7) Der Auftraggeber hat der windcomp GmbH alle Umstände mitzuteilen, die seine Kreditwürdigkeit wesentlich negativ beeinflussen, insbesondere Zahlungsstockungen und die Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers. Werden der windcomp GmbH derartige negative Umstände anderweitig bekannt, ist die windcomp GmbH nach ihrer Wahl berechtigt, innerhalb einer angemessenen Frist Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen des Auftraggebers für sämtliche bestehenden Vertragsbeziehungen zur windcomp GmbH zu verlangen. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, ist die windcomp GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. längerfristige Dauerschuldverhältnisse zu kündigen. Mit dem dann erfolgten Rücktritt bzw. der erfolgten Kündigung verbundene Kosten hat ausschließlich der Auftraggeber zu tragen.
(8) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, ist die windcomp GmbH berechtigt, Ersatz des ihr entstandenen Schadens und etwaige Mehraufwendungen vom Auftraggeber zu verlangen. Die windcomp GmbH ist berechtigt, im Falle der Nichtabnahme der bestellten Ware vom Auftraggeber einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15 % zu verlangen. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Nachweis zu führen, dass der windcomp GmbH ein geringerer Schaden entstanden ist; die windcomp GmbH ist ihrerseits berechtigt, einen höheren, tatsächlich entstandenen Schaden aufgrund der Nichtabnahme nachzuweisen.
(9) Mit Eintritt des Annahmeverzuges des Auftraggebers geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der vertragsgegenständlichen Ware auf den Auftraggeber über.
§ 6 Fälligkeit von Rechnungen
(1) Die Vergütung für alle von der windcomp GmbH erbrachten Lieferungen und Leistungen ist ohne Abzug 14 Tage nach Rechnungsdatum fällig, es sei denn, in der Auftragsbestätigung der windcomp GmbH oder im Vertrag ist eine andere Zahlungsfrist ausdrücklich vereinbart. Bei Verzug mit Zahlungen des Auftraggebers ist die windcomp GmbH vorbehaltlich weitergehender Ansprüche berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe geltend zu machen, Bescheinigungen und sonstige Unterlagen zurückzuhalten und/oder die Gültigkeit von Bescheinigungen auszusetzen oder zu widerrufen.
(2) Das kaufmännische wie auch ein sonstiges Zurückhaltungsrecht des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Auftraggebers ist ebenfalls ausgeschlossen, sofern seine Gegenforderung von der windcomp GmbH nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
§ 7 Gewährleistung
(1) Die windcomp GmbH bietet Gewähr für ihre vertragsmäßig zu erbringenden Lieferungen und/oder Leistungen, die sie im Rahmen der Sorgfaltspflicht zu vertreten hat.
(2) Etwaige Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren innerhalb eines Jahres nach Ablieferung der Ware bzw. Abschluss der Leistungen der windcomp GmbH. Zwingende gesetzliche Verjährungs-und Haftungsvorschriften wie z.B. die Haftung bei der Übernahme einer Garantie, die Haftung für arglistiges, vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln, für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf bleiben unberührt.
(3) Gewährleistungsansprüche können zunächst nur in Form der Nachbesserung gemäß § 635 BGB geltend gemacht werden. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Auftraggeber eine angemessene Herabsetzung gemäß § 638 BGB, jedoch keine Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
(4) Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, erfolgen Warenlieferungen durch die windcomp GmbH grundsätzlich unversichert auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die windcomp GmbH die Ware an die den Transport ausführende Person übergibt. Falls der Versand der Ware auf Wunsch oder aus Verschulden des Auftraggebers verzögert wird, lagert die windcomp GmbH die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers ordnungsgemäß ein. In diesem Fall geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Weitergehende Ansprüche der windcomp GmbH bleiben unberührt.
(5) Windcomp gewährleistet auf alle Warenlieferungen und Dienstleistungen eine sorgfältige und fachgerechte Lösung der Aufgabe nach dem Stand der Technik im Zeitpunkt der Auftragsbestätigung bzw. des Vertragsschlusses und den einschlägigen Vorschriften und Richtlinien. Änderungen von Vorschriften und Richtlinien zwischen Auftragsbestätigung/Vertragsschluss und Lieferung bzw. Leistungserbringung wird die windcomp GmbH berücksichtigen, sofern diese geänderten Vorschriften und Richtlinien öffentlich bekannt gemacht sind. Die windcomp GmbH gewährleistet eine termingemäße Bearbeitung, soweit nicht Gründe außerhalb des Verantwortungsbereichs der windcomp GmbH zu Verzögerungen führen. Die windcomp GmbH gewährleistet eine neutrale und unabhängige Bearbeitung und den uneingeschränkten Einsatz seiner Erfahrungen.
(6) Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, bestehen Mängelansprüche des Auftraggebers nur, wenn der Auftraggeber seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungspflichten und den schriftlichen Rügepflichten rechtzeitig und ordnungsgemäß gegenüber der windcomp GmbH nachgekommen ist.
§ 8 Mängelansprüche/Haftung
(1) Weist die gelieferte Ware oder Dienstleistung zum Zeitpunkt der Lieferung einen Mangel auf, ist die windcomp GmbH nach Wahl des Auftraggebers verpflichtet, den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache oder Dienstleistung dem Auftraggeber zu liefern (Nacherfüllung), es sei denn, dass die windcomp GmbH aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist.
(2) Der Auftraggeber hat der windcomp GmbH eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises bzw. des Dienstleistungsentgeltes (Minderung), die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen des Mangels oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Auftraggeber ausgeschlossen. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Auftraggeber den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten bzw. Dauerschuldverhältnisse wie Mietverträge oder Dauerdienstleistungen kündigen. Schadensersatzansprüche kann der Auftraggeber erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung durch die windcomp GmbH fehlgeschlagen ist. Das Recht des Auftraggebers zur Geltendmachung von weiter gehenden Schadensersatzansprüchen nach den nachfolgenden Bestimmungen bleibt unberührt.
(3) Nimmt der Auftraggeber Änderungen an der Ware der windcomp GmbH vor, entfallen Mängelansprüche des Auftraggebers, soweit eine Produktänderung den Mangel zumindest mit herbeigeführt hat.
(4) Befolgt der Auftraggeber die Betriebs- oder Wartungsanweisungen der windcomp GmbH nicht, nimmt der Auftraggeber Änderungen an der Ware vor, wechselt er Teile an der gelieferten Ware aus oder verwendet er Verbrauchsmaterialien, die nicht den Originalspezifikationen der windcomp GmbH entsprechen, entfallen sämtliche Mängel- und Haftungsansprüche des Auftraggebers, soweit einer dieser Umstände den Mangel mit herbeigeführt hat.
(5) Die windcomp GmbH haftet für Schäden -gleich aus welchem Rechtsgrund – in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit.
(6) Darüber hinaus haftet die windcomp GmbH für Schäden, die sie durch einfache fahrlässige Verletzung solcher Vertragspflichten verursacht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, oder für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf („Verletzung sogenannter wesentlicher Vertragspflichten“). In diesem Fall haftet die windcomp GmbH jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Die windcomp GmbH haftet unbeschadet der nachfolgenden Regelung nicht für die einfache fahrlässige Verletzung anderer als der in den vorstehenden Sätzen genannten Pflichten.
(7) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen zugunsten der windcomp GmbH gelten auch nicht in den Fällen der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit die windcomp GmbH Mängel der Kaufsache arglistig verschwiegen hat. Die Haftungsbeschränkungen gelten ferner nicht, soweit die windcomp GmbH bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat im Rahmen der abgegebenen Garantie. Für Schäden, die auf der Verletzung einer abgegebenen Garantie beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet die windcomp GmbH allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der abgegebenen Garantie erfasst ist.
(8) Soweit die Haftung der windcomp GmbH hiernach ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
§ 9 Geistiges Eigentum
(1) Wird die Ware in einer vom Auftraggeber besonders vorgeschriebenen Ausführung von der windcomp GmbH hergestellt und geliefert, übernimmt der Auftraggeber die Gewähr, dass durch die Ausführung Rechte Dritter, insbesondere Patente, Gebrauchsmuster, Marken und sonstige Schutz- und Urheberrechte der windcomp GmbH nicht verletzt werden. Der Auftraggeber ist in einem solchen Fall verpflichtet, die windcomp GmbH von allen Ansprüchen Dritter, die sich aus einer solchen Verletzung ergeben können, freizustellen.
(2) An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen seitens der windcomp GmbH erstellten Unterlagen behält sich die windcomp GmbH das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur mit der vorherigen Zustimmung der windcomp GmbH zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörende Zeichnungen und andere Unterlagen sind der windcomp GmbH auf deren Verlangen vom Auftraggeber zurückzugeben.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
(1) Die windcomp GmbH behält sich bis zur endgültigen und vollständigen Bezahlung der gelieferten Waren das Eigentum hieran vor (Vorbehaltsware).
(2) Der Auftraggeber hat die windcomp GmbH von allen Zugriffen Dritter, insbesondere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie sonstigen Beeinträchtigungen seines (Mit-) Eigentums unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Auftraggeber hat der windcomp GmbH alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.
(3) Bei jedem vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere Zahlungsverzug – ist die windcomp GmbH berechtigt, nach einer vorherigen angemessenen Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und/oder gegebenenfalls die Abtretung der Herausgabeansprüche des Auftraggebers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch die windcomp GmbH liegt ein Rücktritt vom Vertrag, ebenso stets in deren Pfändung durch die windcomp GmbH. Die windcomp GmbH ist nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt; sie wird den Verwertungserlös auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anrechnen.
(4) Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt stets für die windcomp GmbH als Hersteller. Wird die Vorbehaltsware mit anderen der windcomp GmbH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwirbt die windcomp GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Gesamtbruttopreis) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Erlischt das (Mit-)Eigentum der windcomp GmbH durch Verbindung oder Vermischung, vereinbaren die Parteien bereits jetzt, dass das (Mit-)Eigentum des Auftraggebers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig auf die windcomp GmbH übergeht. Der Auftraggeber verwahrt das (Mit-) Eigentum der windcomp GmbH unentgeltlich.
(5) Zusätzlich zu den vorstehenden Regelungen behält sich die windcomp GmbH gegenüber Auftraggebern, die Kaufleute sind, zusätzlich das Eigentum an der Vorbehaltsware vor, bis der Auftraggeber sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit der windcomp GmbH erfüllt hat. Der Auftraggeber ist berechtigt, Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Der Auftraggeber tritt der windcomp GmbH bereits mit Vertragsschluss alle Forderungen sicherungshalber ab, die ihm aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehen (einschließlich der Saldoforderungen), und zwar unabhängig davon, ob der Auftraggeber die Vorbehaltsware ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft hat; die windcomp GmbH nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung für dessen Rechnung im eigenen Namen bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung widerruflich berechtigt. Die Befugnis der windcomp GmbH, diese Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die windcomp GmbH verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers gestellt ist, oder seine Zahlungseinstellung vorliegt. Andernfalls kann die windcomp GmbH verlangen, dass der Auftraggeber der windcomp GmbH die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Drittschuldnern die Abtretung mitteilt.
(6) Die windcomp GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, wenn der realisierbare Wert der Sicherheiten der windcomp GmbH die zu sichernde Forderung um mehr als 15 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der windcomp GmbH.
§ 11 Höhere Gewalt
(1) Ereignisse höherer Gewalt, die Lieferungen und/oder Leistungen der windcomp GmbH wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die windcomp GmbH, die Erfüllung ihrer Lieferungen und/oder Leistungen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskämpfe und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind.
(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Naturkatastrophen sowie aufgrund unverschuldetem Arbeitskampf, oder sonstiger unvorhersehbarer und unverschuldeter, durch zumutbare Aufwendungen nicht zu überwindender Leistungshindernisse bei der windcomp GmbH berechtigten die windcomp GmbH, den Liefertermin um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen – längstens jedoch für sechs Wochen – hinauszuschieben. Die windcomp GmbH und der Auftraggeber sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern die vorgenannten Gründe zu einer Terminverlängerung von mehr als sechs Wochen führen; dem Auftraggeber bleibt es unbenommen, zu einem früheren Zeitpunkt sonstige gesetzlichen Rücktrittsrechte – etwa wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder wegen nicht zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung durch die windcomp GmbH – wahrzunehmen.
(3) Sofern sich die Herstellung der Ware oder eine Leistung der windcomp GmbH verzögert, ohne dass die windcomp GmbH diese Verzögerung verschuldet hat, verlängert sich die in der Auftragsbestätigung bzw. dem Vertrag vereinbarte Lieferfrist automatisch. Dies gilt insbesondere für Verzögerungen aufgrund von Ereignissen, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen. Darüber hinaus gilt diese Fristverlängerung zugunsten der windcomp GmbH für alle Fälle höherer Gewalt, insbesondere Krieg, Terror, Naturkatastrophen, Pandemien, Streiks, Anordnungen der öffentlichen Hand und Ähnliches.
§ 12 Datenspeicherung
(1) Sofern die windcomp GmbH im Rahmen eines Vertrages personenbezogene Daten des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter erhält, hat die windcomp GmbH die Anforderungen des Datenschutzes, insbesondere nach dem Bundesdatenschutzgesetz und der Europäischen Datenschutzgrundverordnung („DSGVO“) stets zu beachten.
(2) Das Erheben, Speichern und Nutzen personenbezogener Daten des Auftraggebers und seiner Mitarbeiter durch die windcomp GmbH und ihre Lieferanten erfolgt ausschließlich zur Abwicklung und Erfüllung abgeschlossener Verträge mit dem Auftraggeber. Eine Weitergabe personenbezogener Daten durch die windcomp GmbH an sonstige Dritte, außer Lieferanten, ist ausgeschlossen, soweit die windcomp GmbH hierzu nicht kraft Gesetzes oder behördlicher Anordnungen verpflichtet ist. Nach Beendigung der gesamten Geschäftsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und der windcomp GmbH ist letztere verpflichtet, schriftlich hinterlegte oder elektronisch gespeicherte Daten, soweit technisch und mit zumutbarem Aufwand möglich, zu löschen. Diese Verpflichtung besteht nicht, sofern aufgrund von behördlichen oder gesetzlichen Regelungen eine Aufbewahrung dieser Daten durch die windcomp GmbH auch nach Ende der Geschäftsbeziehung gefordert ist.
(3) Der natürliche Personen haben als Betroffene der von der windcomp GmbH gespeicherten personenbezogenen Daten Auskunftsrechte nach Art. 15 DSGVO, einen Berichtigungs- und Löschungsanspruch unter den Voraussetzungen der Art. 16, 17 DSGVO, ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO, ein Widerspruchsrecht unter den Voraussetzungen des Art. 21 DSGVO sowie ein Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DGSVO.
§ 13 Erfüllungsort – Gerichtsstand – Anwendbares Recht
(1) Erfüllungsort für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Auftrag ergebenden Verpflichtungen ist der im Handelsregister verzeichnete Sitz der windcomp GmbH, soweit sich aus der Auftragsbestätigung bzw. dem Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt.
(2) Gerichtsstand für die Geltendmachung von Ansprüchen beider Parteien ist das für den Sitz von windcomp GmbH zuständige Gericht soweit die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 ZPO für den Auftraggeber zutreffen (Kaufmannseigenschaft).
(3) Das Vertragsverhältnis und alle Rechtsbeziehungen zur windcomp GmbH unterliegen ausschließlich dem zwischen inländischen Vertragspartnern geltenden Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über internationale Warenkaufverträge (CISG).
§ 14 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages zwischen Auftraggeber und windcomp GmbH oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berührt. Bei Übersetzungen des Vertrages und/oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen diese nur zum Verständnis des Auftraggebers. Maßgebend für die Auslegung des Vertrages, einer Auftragsbestätigung und/oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist stets die deutsche Fassung maßgebend.
– Berlin, Stand November 2021